Mutterschaft: Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?
Während der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Wochenbett übernimmt die Krankenkasse verschiedene Leistungen. Erfahren Sie, woran sich die CONCORDIA beteiligt und wie die Themen Franchise und Selbstbehalt in dieser besonderen Zeit geregelt sind.
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Kurz und einfach
Die Krankenkasse zahlt viele Kosten rund um Schwangerschaft und Geburt.
Sie zahlt auch nach der Geburt noch etwas.
Zum Beispiel für Untersuchungen beim Arzt oder der Hebamme.
Auch Geburtsvorbereitung und Stillberatung zahlt sie teilweise.
Mit einer Zusatz-Versicherung zahlt die CONCORDIA noch mehr.
«Besondere Leistungen bei Mutterschaft»: Was bedeutet das?
Als «Mutterschaft» wird der Zeitraum der Schwangerschaft, der Geburt und der nachfolgenden Erholungszeit bezeichnet. Während dieser Zeit übernimmt die Grundversicherung nicht nur die Kosten für Krankheitsbehandlungen, sondern auch die sogenannten «Besonderen Leistungen bei Mutterschaft». Die Zusatzversicherungen der CONCORDIA ergänzen den Leistungskatalog der Grundversicherung.
Die nachfolgende Aufzählung zeigt Ihnen, welche Untersuchungen oder Behandlungen die «besonderen Leistungen bei Mutterschaft» umfassen:
1. Kontrolluntersuchungen in der Schwangerschaft
| Normale Schwangerschaft |
Risikoschwangerschaft | Wer darf die Untersuchung durchführen? | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kontrolluntersuchungen | So viele, wie medizinisch notwendig sind. | So viele, wie medizinisch notwendig sind. | Fachperson für Gynäkologie oder Hebamme, wobei Hebammen in der normalen Schwangerschaft maximal 7 Kontrolluntersuchungen durchführen dürfen. | |||
| Ultraschalluntersuchungen |
Insgesamt 3:
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So viele, wie medizinisch notwendig sind. | Nur Ärzte und Ärztinnen mit entsprechender Weiterbildung. |
2. Vorgeburtliche Untersuchungen (Pränataldiagnostik)
Die folgenden vorgeburtlichen Untersuchungen werden von der Grundversicherung übernommen:
- Ersttrimestertest (Kombination aus Ultraschall und Bluttest)
- Nicht-invasiver pränataler Test (Bluttest), wenn ein erhöhtes Risiko für eine Trisomie (Chromosomenanomalie) vorliegt
- Invasive Tests wie Fruchtwasseruntersuchung (Aminozentese), Untersuchung der Plazenta (Chorionbiopsie), Nabelschnurpunktion (Cordozentese) bei entsprechendem Risiko
- Aufzeichnung der Herzschlagfrequenz des ungeborenen Babys (Kardiotokografie, CTG) bei entsprechender Indikation in der Risikoschwangerschaft
Alle Untersuchungen werden von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt. Einzig das CTG dürfen auch Hebammen durchführen.
3. Kontrolle nach der Geburt
4. Kontrolle nach einer Fehlgeburt
5. Geburtsvorbereitung
Sie haben die Zusatzversicherung NATURA oder NATURAplus bei der CONCORDIA abgeschlossen?
Falls Ihr Kurs mehr kostet als 150 Franken oder Sie den Geburtsvorbereitungskurs nicht bei einer Hebamme machen möchten, erhalten Sie aus NATURA oder NATURAplus 50 % der Kosten bis maximal 200 Franken pro Jahr.
Hinweis: Wenn Sie Beiträge für mehrere der folgenden Leistungsbereiche anfordern, haben Sie Anspruch auf höchstens 500 Franken pro Jahr:
- Geburtsvorbereitungskurs
- Stillberatung
- Schwangerschaftsgymnastik
- Beckenbodengymnastik
- Rückbildungsgymnastik
- Babyschwimmen (nur bei NATURAplus)
6. Stillberatung
Sie haben die Zusatzversicherung NATURA oder NATURAplus bei der CONCORDIA abgeschlossen?
Wenn Sie mehr als drei Sitzungen für Stillberatung benötigen, übernehmen die Zusatzversicherungen NATURA oder NATURAplus 50 % der Kosten bis maximal 200 Franken pro Jahr für alle weiteren Stillberatungssitzungen.
Hinweis: Wenn Sie Beiträge für mehrere der folgenden Leistungsbereiche anfordern, haben Sie Anspruch auf höchstens 500 Franken pro Jahr:
- Geburtsvorbereitungskurs
- Stillberatung
- Schwangerschaftsgymnastik
- Beckenbodengymnastik
- Rückbildungsgymnastik
- Babyschwimmen (nur bei NATURAplus)
7. Leistungen der Hebamme
Zusätzlich zu den bereits aufgeführten Leistungen, werden auch Hausbesuche von Hebammen aus der Grundversicherung übernommen:
- Fehlgeburt: Bei einer Fehlgeburt zwischen der 13. und der vollendeten 23. Schwangerschaftswoche übernimmt die Grundversicherung maximal 10 Hausbesuche. Zusätzliche Hausbesuche werden auf ärztliche Anordnung ebenfalls übernommen.
- Wochenbett: Nach einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt, bei Erstgebärenden oder nach einem Kaiserschnitt übernimmt die Grundversicherung in den ersten 56 Tagen nach der Geburt höchstens 16 Hausbesuche der Hebamme. In allen anderen Fällen werden 10 Hausbesuche übernommen. Zusätzliche Hausbesuche sind auf ärztliche Anordnung möglich.
Die Geburt: Welche Leistungen übernimmt die Krankenversicherung?
Geburt im Spital oder Geburtshaus
ANCHOR_ID= EA18A407061409C1ED4BFF31A2F2A097F00779F4ABCB86721240B0F746BA312CDie Kosten für die Geburt auf der allgemeinen Abteilung im Spital oder im Geburtshaus werden von der Grundversicherung voll übernommen, sofern es sich um Vertragsspital oder eine Vertragsklinik des Fürstentum Liechtensteins (FL) handelt.
Sie verfügen über eine Spitalzusatzversicherung und möchten in ein Spital oder Geburtshaus, das kein Vertragsspital oder eine Vertragsklinik des Fürstentum Liechtensteins ist? Oder Sie möchten Ihren stationären Aufenthalt auf der halbprivaten oder privaten Abteilung verbringen? Dann beantragen Sie bitte über Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt eine Kostengutsprache.
Das Familienzimmer bei Geburt
Die Grundversicherung sieht keine Leistungen für Familienzimmer vor.
Die Zusatzversicherungen DIVERSAcare und DIVERSApremium der CONCORDIA übernehmen folgende Beiträge an kostenpflichtigen Übernachtungen in einem Familienzimmer:
| DIVERSAcare | DIVERSApremium | |
|---|---|---|
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Sie haben eine CONCORDIA Spitalzusatzversicherung PREMIUM?
Ambulante Geburt oder Hausgeburt
| Versicherung | Pauschale | |
|---|---|---|
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Spitalversicherung PREMIUM Spitalversicherung PRIVAT |
CHF 1'500 | |
| Spitalversicherung HALBPRIVAT | CHF 1'000 | |
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Spitalversicherung ALLGEMEIN Spitalversicherung CARE |
CHF 300 |
Habe ich Anrecht auf eine Haushaltshilfe?
Sie haben eine Spitalzusatzversicherung oder eine Zusatzversicherung DIVERSA bei der CONCORDIA abgeschlossen?
| Versicherung | Beitrag |
|---|---|
| DIVERSApremium | CHF 50/Tag, max. 30 Tage/Jahr |
| DIVERSAplus | CHF 50/Tag, max. 30 Tage/Jahr |
| DIVERSAcare | CHF 30/Tag, max. 30 Tage/Jahr |
| DIVERSA | CHF 30/Tag, max. 30 Tage/Jahr |
| Spitalversicherung PREMIUM Spitalversicherung PRIVAT |
CHF 70/Tag, max. 30 Tage/Jahr |
| Spitalversicherung HALBPRIVAT | CHF 50/Tag, max. 30 Tage/Jahr |
| Spitalversicherung CARE | CHF 30/Tag, max. 30 Tage/Jahr |
| Spitalversicherung ALLGEMEIN | CHF 30/Tag, max. 30 Tage/Jahr |
Die Haushaltshilfe muss von einer Organisation oder einer Privatperson, die auf Rechnung tätig ist, durchgeführt werden. Haben Sie mehrere Versicherungsprodukte bei der CONCORDIA versichert, werden die Beiträge kumuliert.
Die Rückbildung
Sie haben die Zusatzversicherung NATURA oder NATURAplus bei der CONCORDIA abgeschlossen?
- Geburtsvorbereitungskurs
- Stillberatung
- Schwangerschaftsgymnastik
- Beckenbodengymnastik
- Rückbildungsgymnastik
- Babyschwimmen (nur bei NATURAplus)
Das Rooming-in
Die Grundversicherung übernimmt keine Kosten für Rooming-in.
Aus den Zusatzversicherungen DIVERSAcare und DIVERSApremium der CONCORDIA sowie den CONCORDIA-Spitalversicherungen werden Beiträge an die Kosten im Zusammenhang mit Rooming-in ausgerichtet. Innerhalb eines Kalenderjahrs besteht folgender Anspruch:
| DIVERSAcare | DIVERSApremium | Spitalversicherungen | |
|---|---|---|---|
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Wartefrist bei Schwangerschaft und Geburt
Kostenbeteiligung während der Mutterschaft
Normalerweise müssen sich Versicherte an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen in Form von Franchise, Selbstbehalt und Spitalaufenthaltspauschalen beteiligen – so sieht es der Gesetzgeber vor. Bei einer Mutterschaft wird dieser Grundsatz angepasst:
- Auf alle «besonderen Leistungen bei Mutterschaft» wird keine Kostenbeteiligung erhoben.
- Zudem entfällt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) bis 70 Tage nach der Geburt auch die Kostenbeteiligung für sämtliche Leistungen der Grundversicherung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen mit der Mutterschaft zusammenhängen oder nicht.
Was gilt bei einer Fehl- oder Totgeburt?
Tritt eine Fehlgeburt vor der 13. SSW ein, so müssen sich Betroffene an den Behandlungskosten beteiligen (Franchise und Selbstbehalt). Das gilt auch, wenn nach einem Abort eventuell eine Curettage, also eine Ausschabung der Gebärmutter, durchgeführt werden muss.
Tritt eine Fehlgeburt zwischen der 13. und der vollendeten 23. SSW ein, sind die damit verbundenen Leistungen von der Kostenbeteiligung befreit. Betroffene zahlen weder Franchise noch Selbstbehalt. Der Abort gilt jedoch nicht als Niederkunft. Für Nachkontrollen oder Behandlung wegen Komplikationen müssen sich die Betroffenen über ihre Franchise und ihren Selbstbehalt an den Kosten beteiligen.
Nach der 23. SSW gilt eine Fehl- oder Totgeburt als Niederkunft. Die Betroffene ist in diesem Fall von der Kostenbeteiligung befreit, auch für Nachkontrollen oder bei Behandlung wegen Komplikationen. Dies gilt für den Zeitraum bis 70 Tage nach der Fehl- oder Totgeburt.