KVG-Revision
Im Dezember 2015 haben die Liechtensteiner Stimmbürger einer umfassenden Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zugestimmt. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen zur KVG-Revision nach Themen sortiert.
Prämienabfuhr und Prämienverbilligungen, Arbeitgeberbeitrag
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Mein Arbeitgeber hat mich informiert, dass ich meine Prämien neu selbst in Rechnung gestellt bekomme. Verliere ich damit meinen Kollektivrabatt?Der Gesetzgeber hat die Arbeitgeber ab 1. Januar 2017 neu von der Zahlungspflicht für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seiner Arbeitnehmenden befreit. Das heisst, dass Sie die Prämienrechnungen ab 2017 an Ihre Privatadresse erhalten und selbst bezahlen müssen. Die Prämie ist immer einen Monat im Voraus zu bezahlen. Von Ihrem Kollektivrabatt profitieren Sie weiterhin. Die CONCORDIA lässt diesen bestehen.
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Kann ich meine Prämienrechnung einfacher bezahlen als mit dem monatlich zugestellten Einzahlungsschein?Ja, um Ihren administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten, empfehlen wir Ihnen die Zahlungsvarianten Lastschriftverfahren (LSV+) oder Debit Direct.Mit dem LSV+ der Bank oder DD der Post wird Ihre Prämie automatisch, sicher und jederzeit nachvollziehbar an den Versicherer überwiesen. Sie erhalten keine monatliche Prämienrechnung mehr. Bei jeder Belastungsanzeige können Sie innerhalb von 30 Tagen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
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An wen muss mein Arbeitgeber seinen Arbeitgeberbeitrag neu überweisen?Der Arbeitgeberbeitrag wird durch Ihren Arbeitgeber, üblicherweise mittels regulärer Lohnzahlung, direkt an Sie überwiesen. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Arbeitgeber.
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Wie wird der Arbeitgeberbeitrag berechnet? Wie hoch ist dieser im Jahr 2017?Der Arbeitgeberbeitrag berechnet sich aus dem Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Höhe des Arbeitgeberbeitrags wird vom Amt für Gesundheit bekannt gegeben. Weitere Informationen finden Sie hier.
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Wer kann Prämienverbilligung geltend machen und wo finde ich die Unterlagen? Kann ich beim Antrag auf Prämienverbilligung neu die Kostenbeteiligung ebenfalls einfordern?
Beiträge zur Prämienverbilligung erhalten einkommensschwache Versicherte. Der Subventionssatz richtet sich nach dem massgebenden Erwerb und beträgt
40 % - 60 % der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Neu entrichtet der Staat auch Beiträge an die Kostenbeteiligung einkommensschwacher Versicherter (Prämienverbilligung). Lesen Sie dazu die detaillierten Anspruchsvoraussetzungen und Unterlagen.
Grundversicherung und Hochkostenversicherung
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Was bedeuten Grundversicherung und Hochkostenversicherung? Muss ich beide Risiken versichern?
Neu wird die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP BASIC / OKP PLUS) in eine Grund- und eine Hochkostenversicherung aufgeteilt. Die Grundversicherung deckt Leistungen bis zu einem Betrag von CHF 5'000 pro Kalenderjahr. Die Hochkostenversicherung deckt Leistungen ab CHF 5'000 pro Jahr.
Auf Ihrer Versicherungspolice ist die Prämie für diese beiden Versicherungsarten separat ausgewiesen. Die Leistungen auf der Leistungsabrechnung werden dagegen weiterhin unter OKP aufgeführt und nicht in Grund- und Hochkostenversicherung aufgeteilt. Grund- und Hochkostenversicherung müssen gemeinsam versichert werden und beim gleichen Versicherer abgeschlossen sein.
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Versicherungsmöglichkeiten OKP: Gibt es die OKP BASIC und die OKP PLUS noch?Die Wahlmöglichkeit im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bleibt weiterhin bestehen. Die Unterteilung in eine Grund- und eine Hochkostenversicherung ändert nichts an den beiden Ausprägungen OKP BASIC und OKP PLUS der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Mit der OKP BASIC sind alle Leistungserbringer gedeckt, die einen Vertrag mit dem Liechtensteinischen Krankenkassenverband abgeschlossen haben (sogenannte Vertragsleistungserbringer). Mit der Versicherung OKP PLUS haben Sie als Kunde die freie Wahl des Leistungserbringers (Vertragsleistungserbringer und Nichtvertragsleistungserbringer). Mit der OKP PLUS erhalten Sie für Behandlungen bei einem Nichtvertragsleistungserbringer eine Rückvergütung maximal bis zum Tarif der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
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Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt): Wie hoch ist meine Kostenbeteiligung ab 1. Januar 2017?
Versicherte
Jahres-
franchisen
bisherJahres-
franchisen
ab 2017Selbstbehalte
ab 2017Kinder
bis 16 Jahrekeine
Jugendliche
17 - 20 JahreCHF 0
CHF 400
CHF 600
CHF 1’200
CHF 1’500
keine
Erwachsene
ab 21 JahrenCHF 200
CHF 400
CHF 600
CHF 1’200
CHF 1’500
CHF 500
CHF 500
CHF 500
CHF 1’500
CHF 1’500
CHF 2‘500
CHF 4‘000
20 %, maximal
CHF 900
CHF 900
CHF 900
CHF 700
CHF 700
CHF 500
CHF 200
im Rentenalter
CHF 100
CHF 400
CHF 600
CHF 1’200
CHF 1’500
CHF 500
CHF 500
CHF 500
CHF 1’500
CHF 1’500
CHF 2‘500
CHF 4‘000
10 %, maximal
CHF 450
CHF 450
CHF 450
CHF 350
CHF 350
CHF 250
CHF 100
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr bezahlen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Kostenbeteiligung, also weder eine Franchise im Sinne eines festen Betrages noch einen Selbstbehalt in Form eines prozentualen Anteils. Eine Wahlfranchise können Kinder und Jugendliche gemäss Krankenversicherungsgesetz nicht abschliessen.
Erwachsene ab dem 21. Lebensjahr beteiligen sich an den Kosten aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Form einer Franchise und in Form eines 20%-igen Selbstbehaltes (im Rentenalter 10 %). Neu ist die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) in eine Grundversicherung und eine Hochkostenversicherung aufgeteilt. Die Franchise und der Selbstbehalt der Versicherten beschränken sich ausschliesslich auf die Grundversicherung. Der maximale Selbstbehalt hängt von Ihrer gewählten Franchise ab, er verringert sich mit höherer Wahlfranchise.
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Muss ich für Leistungen bei Mutterschaft neu ebenfalls eine Kostenbeteiligung bezahlen (ordentliche Franchise, Wahlfranchise)?Die Leistungen bei Mutterschaft sind gemäss Art. 15 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) weiterhin von der Kostenbeteiligung befreit, unabhängig von der gewählten Franchise (ordentliche Franchise bzw. Wahlfranchise). Ebenfalls ist bei Mutterschaft kein Selbstbehalt in Form einer prozentualen Beteiligung an den Behandlungskosten geschuldet.
Leistungsänderungen
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Werden aufgrund der KVG-Revision ab 1. Januar 2017 gewisse Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht mehr übernommen?Grundsätzlich wurden im Rahmen der KVG-Revision keine Leistungen gestrichen. Ausnahme bildet einzig die Streichung des Beitrages von CHF 10 pro Tag an die Hotellerie-Leistungen von Badekuren. Erbracht werden weiterhin Leistungen an Arzt- und Therapiekosten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.
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Werden ab 1. Januar 2017 noch Leistungen an Badekuren aus einer Zusatzversicherung erbracht?Aus den Zusatzversicherungen DIVERSA und DIVERSAplus sowie den Spitalversicherungen ALLGEMEIN, HALBPRIVAT und PRIVAT erhalten Sie weiterhin Beiträge an ärztlich verordnete Badekuren im Rahmen der geltenden Versicherungsbedingungen. Detailliertere Auskünfte entnehmen Sie bitte der Leistungsübersicht. Oder Sie rufen uns an, Telefon +423 235 09 09. Wir beantworten Ihre Fragen und beraten Sie sehr gerne.
Chronisch Kranke
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Ich bin chronisch-krank und von der Kostenbeteiligung befreit. Gilt dies weiterhin? Habe ich auch die Möglichkeit, mich für eine Wahlfranchise zu entscheiden?Die Befreiung von der ordentlichen Kostenbeteiligung (Franchise CHF 500 und 20 % Selbstbehalt bis CHF 900) bleibt wie bis anhin bestehen. Versicherte, die infolge einer chronischen Krankheit von der gesetzlichen Kostenbeteiligung befreit sind, können ebenfalls eine Wahlfranchise abschliessen. In diesem Fall entfällt jedoch die gesetzliche Befreiung, die Kostenbeteiligung (gewählte Franchise und Selbstbehalt) muss bezahlt werden.
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Ich habe einen Antrag auf Befreiung der Kostenbeteiligung gestellt. Ab wann erfolgt die Befreiung der Kostenbeteiligung?Neu muss die Befreiung der Kostenbeteiligung bei Chronisch-Kranken auf das per Antragseingang folgende Kalenderjahr erfolgen. Beispiel: Antragseingang 1. Juli 2017, Zeitpunkt der Befreiung 1. Januar 2018.
Rechnungskontrolle, neuer Arzttarif
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Muss ich Rechnungskopien beim Arzt weiterhin einfordern? Wer muss für diese Kopie bezahlen?Wenn die Rechnungsstellung direkt an die Krankenversicherung erfolgt (tiers payant), ist der Leistungserbringer neu dazu verpflichtet, Ihnen automatisch eine Rechnungskopie zuzustellen. Die Kosten für diese Zustellung trägt der Leistungserbringer.
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Wie kann ich die Rechnungskopien des Arztes kontrollieren?Die CONCORDIA prüft jede Rechnung für medizinische Behandlungen oder abgegebene Medikamente umfassend. Dadurch können pro Jahr über CHF 230 Mio. eingespart werden. Es gibt allerdings Rechnungsfehler, die nur Sie selber bemerken können. Beispielsweise, wenn auf der Rechnung zwei Packungen eines Schmerzmittels verrechnet sind, obwohl Sie nur eine Packung erhalten haben. Deshalb sind wir für Ihre Mithilfe bei der Rechnungskontrolle sehr dankbar. Lesen Sie, wie Sie die Rechnung selber kontrollieren können.
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Was ändert sich für mich als Kunde mit Einführung des TARMED-Tarifsystems für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen?Für Sie als Kunde gibt es mit Einführung des TARMED keine Änderungen bei der ärztlichen Leistung und/oder Behandlung. Geändert hat sich lediglich der Tarif, mit dem die Ärzte ihre Leistungen abrechnen dürfen. Behandlungen ab dem 1. Januar 2017 müssen neu gemäss dem schweizerischen Tarifsystem TARMED abgerechnet werden.
Krankenkassenwechsel
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Per wann ist ein Krankenkassenwechsel möglich, hat sich diese Frist geändert?Die obligatorische Krankenpflegeversicherung kann unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist per Ende des folgenden Monats gekündigt werden. Die bei der bisherigen Kasse gewählte Franchise muss beim neuen Versicherer weitergeführt werden und kann erst per Jahreswechsel angepasst werden.
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Kann die bisher bezahlte Kostenbeteiligung beim neuen Krankenversicherer geltend gemacht werden?Unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises muss die neue Krankenversicherung bereits beim Vorversicherer bezahlte Kostenbeteiligungen anrechnen. Wenn Sie einen Nachweis benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Sie erreichen uns telefonisch unter +423 235 09 09, per E-Mail an liechtenstein@concordia.li oder in unseren Kundencentern Vaduz und Eschen.
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Muss ich meine wählbare Franchise bei einem Krankenkassenwechsel behalten oder kann ich diese dann ändern?Bei einem Wechsel des Krankenversicherers muss – gemäss den gesetzlichen Bestimmungen – die von Ihnen beim Vorversicherer gewählte Franchisen-Stufe beibehalten werden. Ein Wechsel in eine andere Franchisen-Stufe ist jeweils per Ende Kalenderjahr möglich.